Vereinssatzung – Satzung des SV Ahlen 1954 e.V.

§1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Schachverein Ahlen 1954“.
(2) Dieser soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Schachverein Ahlen 1954 e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ahlen/Westfalen.

 

§2 Ziel und Zweck des Vereins

 

(1) Es ist Ziel des Vereins, die Jugend und interessierte Personen durch eine Teilnahme an Schach-turnieren, Lehrgängen und sonstigen Maßnahmen zu sinnvoller Freizeitbeschäftigung hinzuführen und zu fördern.

 

(2) Der Schachverein Ahlen sieht seinen Zweck in der Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.

 

(3) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schachbundes e.V. durch den Schachbund NRW e.V. ,den Schachverband Industriegebiet e.V. und den Schachbezirk Hamm e.V.

 

(4) Die Mitglieder des Vereins nehmen in Mannschaften und auch als Einzelspieler an Schachwettkämpfen jeder Art teil.

 

(5) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

 

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(7) Die Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich, seine Mitglieder haben nicht teil an seinem Vermögen, und keine Person wird durch Vergütungen begünstigt, die dem Vereinszweck fremd und unangemessen sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(8) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können einzelne Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch mündliche oder schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid entscheidet.

 

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes nach mündlicher Anhörung des Betroffenen die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§5 Beiträge der Mitglieder

 

(1) Die Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Desgleichen bestimmt sie über die Höhe einer Aufnahmegebühr.
(2) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund bei einzelnen Mitgliedern die Verpflichtung zur Beitragszahlung zeitweise aussetzen.

 

§6 Organe des Vereins und Jugendversammlung

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

 

1.     Die Mitgliederversammlung
2.     Der Vorstand
3.     Der Spielausschuß

 

(2) Auf Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse oder Einzelmitglieder, mit besonderen Aufgaben (Ingobear-beitung, Materialwart, Pressewart etc.) betraut werden.

 

(3) Jugendversammlung

 

Die Jugend des Schachvereins Ahlen tritt einmal jährlich in der Jugendversammlung zusammen, die vom jeweiligen Jugendleiter geleitet wird. Der Zeitpunkt der Jugendversammlung soll einen Monat vor der Jahreshauptversammlung liegen. Die Jugendversammlung schlägt der Mitgliederversammlung den Kandidaten für das Amt des Jugendleiters vor und wählt den Jugendsprecher sowie dessen Stellvertreter.

 

§7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem

 

1.     1. Vorsitzenden
2.     2. Vorsitzenden
3.     Geschäftsführer (und gleichzeitig Kassierer)
4.     Vereinsspielleiter
5.     Jugendleiter
6.     Jugendsprecher (mit lediglich beratener Funktion bei Vorstandssitzungen)

 

(2) Aufgabe und Wahl des Vorstandes

 

1.     Aufgabe des Vorstandes:

 

Der Vorstand regelt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, ansonsten durch den Geschäftsführer. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.

 

2.     Wahl des Vorstandes:

 

a)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Vorschläge für Kandidaten werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung gemacht. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder reicht die einfache Mehrheit. Die Wahl erfolgt offen, es sei denn, eines der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung verlangt eine geheime Wahl, wenn für das Amt des Vorstandsmitglieds ein Gegenkandidat benannt wird.

 

b)    Dieses gilt nicht für die Wahl des Jugendleiters. Er wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorschläge für das Amt des Jugendleiters werden jedoch durch die Jugendversammlung gemacht.

 

c)     In den Jahren mit ungerader Endzahl werden der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Jugendleiter gewählt. Die Wahl vom 2. Vorsitzendem und Spielleiter findet in den Jahren mit gerader Endzahl statt.

 

3.     Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, eine vorläufige Ersatzwahl vorzunehmen. Diese hat bis zur nächsten Mitgliederversammlung Gültigkeit. Das Ergebnis der Ersatzwahl ist in der Vereinszeitung oder am schwarzen Brett mitzuteilen.

 

(3) Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig abgewählt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dieses beantragt. Für diesen Fall ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß §8 Ziff. 1 c-g einzuberufen. Für die Abwahl genügt dann die einfache Mehrheit. Gleichzeitig wird dann ein Vorstandsmitglied gewählt.

 

(4) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 

(6) Der Vorstand kann im Falle eines Fehlverhaltens eines Mitgliedes eine Vereinsstrafe aussprechen. Vereinsstrafen können sein:

 

       Verweis

 

       Ausschluß von Vereinsaktivitäten (Sperre) oder Veranstaltungen

 

       Androhung des Ausschlußverfahrens gem. §4 Ziff. 3

 

 

§8 Mitgliederversammlung

 

(1) Einberufung und Aufgabe:

 

1.     Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
2.     Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes bzw. seiner Mitglieder, die Wahl der Kassenprüfer, über Satzungsänderungen und über den Ausschluss von Mitgliedern.
3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Vereinsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
4.     Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Gründe, die die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich machen, müssen bei der Einladung angegeben werden.
5.     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
6.     Die Einberufung wird am schwarzen Brett im jeweiligen Spiellokal, in der Vereinszeitung oder in der örtlichen Presse bekanntgegeben.
7.     Die Einberufung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

 

(2) Durchführung der Migliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, so leitet der Geschäftsführer die Versammlung.Ansonsten wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2.     Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,die gültig sind. Stimmenthaltungen sind als ungültig anzusehen.
3.     Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4.     Eine Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser Versammlung ist dann als einziger Tagesordnungspunkt die Frage der Auflösung des Vereins zu behandeln.
5.     Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.Eine geheime Wahl erfolgt nur, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Dasselbe gilt, wenn für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes ein Gegenkandidat benannt wird.

 

(3) Beurkundung der Beschlüsse (Protokoll) In der Mitgliederversammlung gefaßte Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes, der Zeit sowie der Abstimmungsergebnisse in einem Protokoll festzuhalten. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und einem weiteren Teilnehmer an der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.

 

§9 Spielausschuß und Mannschaftsführer

 

(1) Der Spielausschuß hat die Aufgabe, die Mannschaften und Jugendmannschaften für das jeweilige Spieljahr aufzustellen. Seine Endscheidung ist verbindlich.
(2) Der Spielausschuß besteht aus dem Vorstand und dem Mannschaftsführer der jeweils aufzustellenden Mannschaft.
(3) Ist für eine Mannschaft keine Mannschaftsführer vorhanden, so schlägt der Vorstand einen dazu geeigneten Spieler vor. Die Ernennung zum Mannschaftsführer ist von der jeweiligen Mannschaft zu bestätigen. Wird der Vorschlag nicht angenommen, ist ein neuer Mannschaftsführer zu wählen.

 

§10 Turnierordnung

 

(1) Es gelten die jeweiligen Turnierordnungen in §1 Zoff. 3 genannten Organisationen.
(2) Abweichend hiervon kann für die Durchführung von Stadt- und Vereinsturnieren vom Vorstand eine eigene Turnierordnung erlassen werden.
(3) In Streitfällen bei Vereins- und Stadtmeisterschaften entscheidet der jeweilige Turnierleiter aufgrund der Turnierordnung. Letztinstanzlich entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist unanfechtbar.

 

§11 Ehrungen

 

(1) Der Schachverein Ahlen kann Mitglieder ehren, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Über eine Ehrung entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Sonderrechte gewähren. Sonderrechte sind insbesondere:

 

       Ehrenmitgliedschaft
       ständige Beitragsbefreiung
       Teilbeitragsbefreiung

 

§12 Haftung für Verbindlichkeiten

 

(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Es besteht keine persönliche Haftung der Mitglieder.
(2) Die Vereinsorgane können Verbindlichkeiten nur in Höhe des Vereinsvermögens eingehen.
(3) Mitglieder, die für den Verein aufgrund dieser Satzung oder kraft Auftrages Aufgaben wahrnehmen, haften für Schäden, die diesem gelegentlich der Erfüllung dieser Aufgaben entstehen, persönlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§13 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Schachvereins Ahlen ist vom 1.01 bis 31.12.

 

 

§14 Kassenprüfung

 

(1) Jährlich, nach Abschluss des Geschäftsjahres, jedoch vor der Jahreshauptversammlung findet eine Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer statt. Die Mitgliederversammlung wählt den ersten und zweiten Kassenprüfer.
(2) Jeweils ein Kassenprüfer und sein Stellvertreter werden in den Jahren mit gerader Endzahl, bzw. in den Jahren mit ungerader Endzahl für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

 

§15 Auflösung des Vereins

 

(1) Über eine Auflösung des Vereins oder eine Fusion mit einem anderen Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Jugendliche unter 14 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
(2) Für den Fall der Auflösung betreibt der zu diesem Zeitpunkt noch wirksam gewählte Vorstand des Vereins die Liquidation und die Verwertung des Vermögens.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Ahlen zu treuhändersicher Verwaltung mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Schachsports zu verwenden.

 

 

§16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2.11.1990 in Kraft. Bisherige Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.

 

Ahlen/West., den 02.11.1990